§ 23 Christoph v. Barner, der Begründer der
Bülower Linie
Christoph war der dritte Sohn von Johann
v. Barner auf Zaschendorf und Bülow und seiner Frau Magdalene
v. Pentz und bekam, als sein Vater seine Güter
noch bei Lebzeiten verteilte, Bülow und Klein Görnow. Er
und sein ältester Bruder Joachim, der Zaschendorf erhalten hatte,
meldeten sich am 14. Mai 1579 bei der herzoglichen Lehnskammer zum
Lehnsempfängnis (Urk. 191). Christophs Wohnsitz war zu Bülow,
und zwar benutzte er dazu anfangs den Hof unweit der Warnow. der früher
von Hans Lütke bewohnt war. Später wurde ein ordentlicher
Herrensitz an der Stelle des jetzigen Hofes angelegt, da der alte für
bäuerliche Verhältnisse gedachte Lütkensche für die
Bedürfnisse der adligen Familie nicht ausreichte. Als Christoph
Bülow übernahm, war dies keineswegs reinbarnerscher Besitz.
Es war ja der Grundbesitz fast eines jeden Dorfes und Gutes in jenen Zeiten
zerrissen und unter mehrere Besitzer verteilt. Man sieht dies so
recht aus den Urkunden, die über die Konsolidation des Bülower
Besitzes erhalten sind. Es handelt sich da nur um kleine Fetzen Landes
und um geringe Geldpächte, die die früheren Besitzer sich in
den Grundstücken beim Verkauf reserviert hatten. So kaufte Christoph
v. Barner zur Abrundung seines Besitzes und zur Auskaufung der fremden
Besitzer in Bülow 1584 den Lütkenschen Mühlenkamp an der
Warnow, den früher die Restorffs zu Radepohl besessen und an Hans
Lütken verkauft hatten, wobei sie sich aber Geldpächte von 12
Schillinge lüb. reserviert hatten (Urk. 194). Diese Abgabe löste
Christoph -i. Barner 1600 durch Kauf ab, zugleich die 8 Schillinge
Pacht, die die Radepohler Restorff noch aus einem anderen Bülower
Hofe erhoben. Zur selben Zeit erwarb er auch einen Restorffschen
Acker von einem Scheffel Aussaat an der Warnow für eine nicht zurückgezahlte
Anleihe, die Barner an Jakob Restorff, als dieser in den Krieg zog, gegeben
hatte (Urk. 203). Im Jahre 1602 brachte er einen der Kirche zu Weisin
gehörigen Teich, auf seinem Bülower Felde (auf dem Heckfelde")
gelegen, an sich und zugleich eine Hebung von 3 Schilling, die dieser Kirche
aus einem Bülower Hofe zustand (Urk. 205); 1606 machte er einen anderen
Bülower Bauernhof, von dem Hans v. Restorff zu Wessin jährliche
Pacht von 8 Schilling erhob, von dieser frei (Urk. 214), Wir können
wohl annehmen, daß auf diese Weise Christoph v. Barner nach und nach
Bülow von fremden Besitzern und Abgaben befreite und er es dann allein
ohne fremde Konkurrenz besessen hat.
Wie zerrissen übrigens die Besitzverhältnisse
waren, erhellt auch recht klar aus dem Kaufbrief von Antoni 1607 (Urk.
215). Da verkaufte Ulrich v. Barner zu Schimm seinem Vetter Gottschalk
zu Weselin seinen (Ulrichs) dritten Anteil an einem Bauerngehöft zu
Klein-Görnow, das zu je ein Drittel bisher Ulrich, Gottschalk und
Christoph (zu Bülow) gehörte, ferner seinen (Ulrichs) Anteil
an dem Kossaten Grüttmacher, der bisher 3 Jahre Christoph v. Barner
zu Bülow, das vierte Jahr aber ihnen dreien (Christoph, Gottschalk
und Ulrich v. Barner) eine Woche um die andere gedient habe. Man
ersieht aus dieser Urkunde von 1607 noch, wie die beiden Linien der Barner:
die Zascheindorfer und die Weseliner noch von Alters her seit dem gemeinsamen
Stammvater Claus gemeinsamen Besitz gehabt und bewahrt haben. Aus
dem Gefühl der Lehnsgemeinsamkeit beider Linien geschah es auch, daß
Christoph v. Barners und seines Zaschendorfer Bruders Joachim Zustimmung
zu dem Verkauf von Nechelin Antoni 1606 von den Weseliner Vettern für
nötig erachtet und daher eingeholt wurde (Urk. 213).
Auch durch Ankauf von vier Hufen auf dein Sparower
Felde, die der Kirche zu Sternberg gehörten, suchte Christoph v. Barner
seinen Bülower Besitz zu vermehren (Urk. 197). Wenn in diesem
Kaufvertrag, der am 8. März 1590 zu Güstrow mit dem Sternberger
Kirchenökonom abgeschlossen wurde, auch Joachim v. Barner zu Zaschendorf
als Mitkäufer auftritt, so ist dies nur eine leere Formsache aus Zweckmäßigkeitsgründen;
der eigentliche Käufer und spätere Besitzer der 4 Sparower Hufen
war Christoph. Von diesen 4 Hufen hatten drei schon vorher die Bulower
Bauern pachtweise genutzt, die vierte der Sparower Müller. Sparow
war früher ein Dorf im Kirchspiel Demen und eine Pertinenz des von
Pressentinschen Gutes Prestin gewesen. Dies mag mit der Grund gewesen
sein zu den prozessualen Streitigkeiten, die bald nach dein erwähnten
Kauf von den Pressentins gegen die Barner erhoben wurden.
Es scheinen zwei Prozesse geschwebt zu haben.
Der eine handelte um die Sparower Mühle und um die Stauung des Mühlenwassers
und wurde durch Vergleich am 14. September 1594 beendet (Urk. 199).
Der andere aber um das Sparower Feld und seine Pertinenzen war langwieriger,
ging vom Mecklenburgischen Hof- und Landgericht an das Kaiserliche Kammergericht
zu Speier und fand durch Einigung, die zwischen den Gebrüder v. Barner
einerseits und den Vettern Berend und Johann Reimar v. Pressentin zu Stieten
und Prestin andrerseits am 2. Mai 1604 zu Sparower Mühle geschah,
ihren Abschluß (Urk. 208).
Christoph v. Barner wird in Ritterschafts-Verzeichnissen
und Roßdienstregistern 1580 (als sein Vater Johann noch lebte), 1585,
1597, 1599, 1605, 1612 und 1621 als zu Bülow wohnhaft genannt (Urk.
199" 195, 200, 202, 909, 221, 231). Aber in letzterem Jahre (1621)
wohnte er schon auf Altenteil. Denn am 22. Juni 1616 ließ
er, da er sich gerne von der Bewirtschaftung der Güter zurückziehen
wollte und sieh und seiner Gattin ein Altenteil reserviert hatte, seine
fünf Söhne Johann, Hans, Claus, Henneke und Christoph um seine
Güter Bülow und Kl.-Görnow losen und traf sonstige Verfügungen
(Urk. 228; Abbildung des Schlusses des Vertrages Seite 123). Ersteres
Gut wurde zu 17 000 fl, das andere zu 8000 fl eingeschätzt, doch sollten
sie denen, die sie bei der Kavelung erhielten, nur zu 14000 fl. bzw. 6000
fl angerechnet werden. Die ohne Güter ausgehenden Söhne
sollten je 3240 fl, die unverheiratete Tochter Anna 2800 fl. aus den beiden
Gütern erhalten. An Schulden lasteten damals auf ihnen 10277
fl. Die Brauerei, sollte bei Bülow bleiben; das Salzwerk zu
Sülten, soweit es Christoph v. Barner zustand, sollte gleichmäßig
Bülow und Kl.-Görnow zustehen. Bei dieser am 22. Juni 1616
zu Bülow geschehenen Familienauseinandersetzung fiel durch Los das
Gut Bülow an Henneke, das Gut Kl.-Görnow an Claus. Zugegen
waren bei diesem Akt u. a.: Christophs Schwäger Henneke und Claus
Barold zu Dobbin und Berend v. Blücher zu Renzow, Schwiegersohn Christophs.
Entsprechend dieser Kavelung muteten Claus und Henneke v. Barner am 27.
März 1617 die Lehngüter, was sie am 9. November 1622 wiederholten
(Urk. 232).
Der Rechtsstreit, den Christoph v, Barner mit Berend
v. Pressentin wegen Bürgschaft 1606/07 zu führen hatte, bietet
nichts für die Familiengeschichte Interessantes. Auch daß
1620 Christoph v. Barner- mit anderen Edelleuten wegen einer gemeinsamen
Forderung gegen Franz v. Grabow zu Gömtow (Friedrichsruhe) ein Pfandrecht
an Goldenbow erwarb, ist wohl nicht von nachhaltiger Bedeutung gewesen.
Christoph lebte noch am 15. Juni 1626, da
er damals noch seine Zustimmung zu dem Verkauf von Hanstorf gab (Urk. 233),
und wird ungefähr 1629/30 gestorben sein. Verheiratet war er mit Anna
von Barold, die eine Tochter Hans v. Barold
auf Dobbin (gest. 27.4.1590) und der Dilliane v.
Kardorff a.d.H. Wöbkendorf (gest. 27.3.1591) war und die bei der
erwähnten Erbauseinandersetzung von 1616 noch lebte. [Christoph hatte
fünf Söhne - Johann, Hans, Claus, Henneke und Christoph sowie
eine zwei Töchter Dilliane und Anna]
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