§ 6 Martin der Jüngere
Martin d. J., wie wir ihn zur Unterscheidung von seinem
Vater nennen wollen, ist nach Aussage eines
Bauern im Prozeß um das halbe Necheln (1580) "ein kleines Männlein"
gewesen. Er ist ungefähr 1539 gestorben und in Zittow beigesetzt.
Sein Grundbesitz war folgender: Zaschendorf ganz, Hof und Dorf, neun bis
zehn Bauern in Bülow, vier bis fünf Bauern und einen Edelhof
in Neperstorf, fünf Bauern zu Sülten, vier Bauern und einen Kossaten
zu Penzin, vier Bauern in Panstorf, vier zu Klein-Görnow, drei oder
vier zu Kaarz, vier zu Kohlen, einen Edelhof zu Tessin (die beiden letzteren
pfandweise von dein Plessens, nachher von diesen wieder eingelöst).
Außerdem besaß er sieben wüste Hufen auf dem Schamper
Felde bei Lübzin und Witzin; ebensoviel besaßen dort die Schimmer
Vettern. Es war dies ein alter Barnerscher Besitz, der schon in einer
Urkunde vom 12. Februar 1483 erwähnt wird (Urk. 99), und ist das im
Lande Bützow belegene, im Jahre 1261 vorkommende und später untergegangene
Dorf Schampen. Da Martin d. J. am 5. August 1502 zu Weselin seinen
Vettern Gottschalk, Hermann, Claus, Jakob und Lorenz, Hans Berners Söhnen
zu Weselin, den halben Hof Weselin mit dem Anteil in Kaarz und einer Hufe
auf dem Mewitzer Felde auf zehn Jahre verpfändete (Urk. 132), so muß
also der Hof Weselin auch je zur Hälfte den Zaschendorfer und den
Schimmer Barner damals gehört haben. Es ist ja dem Rechte gemäß,
daß alle Besitzungen, die Claus zu Sternberg gehabt hatte, je zur
Hälfte auf die Nachkommen seiner beiden Söhne Tönnies und
Hermann vererbten. Diese Verpfändung Weselins von 1502 spielte
nachher in dem Prozeß, den Martins d. J. Sohn Johann 1577 um das
halbe Necheln begann, eine Rolle, und werden wir daher später noch
darauf zurückkommen (§ 10).
Martin d. J. hat auch versucht, Anspruch zu machen
auf den Hof Gutow, der ja früher im Barnerschen Besitz war und damals
(1509) von Eggert Quitzow besessen wurde; die Herzöge wiesen Martin
aber 1509 mit seinem Anspruch ab unter der Begründung, daß die
Quitzows seit langer Zeit in ruhigem Besitz von Gutow gewesen und dies
nach Ausweis von Brief und Siegel erblich an sich gebracht hätten
(Urk. 142.) Es ist ja möglich, daß damals beim Verkauf 1430
insofern ein Fehler gemacht ist, als die drei lebenden Söhne von Claus
Berner den Verkauf von Gutow allein bewerkstelligten und die Vormünder
der Kinder von dem vorverstorbenen Bruder Tönnies nicht hinzuzogen.
Auf diesem Umstand mag Martin d. J. sich bei der Geltendmachung seines
Anspruchs auf Gutow gestützt haben.
Mit dem Domkapitel zu Schwerin hat Martin d. i.
einen langjährigen Prozeß geführt wegen Hebungen und Zehnten,
die das Kapitel aus Zaschendorf, Neperstorf und Sülten zu beanspruchen
hatte. Die Sache ging, nachdem das erste Urteil durch die Herzöge
Heinrich V und Albrecht VII. von Mecklenburg schon 1510 gefällt war,
durch Appellation seitens des Domkiapitels nach Rom und wurde erst durch
Vergleich seitens Herzogs Heinrich im 27. Mai 1524 beendigt. (Urk.
143, 146, 150, 155, 165, 167, 168.)
Als es durch eine Schlägerei zwischen Dassower
Bauern und Lübecker Fischern im Sommer 1505 zu einer Fehde zwischen
Lübeck und dem Adel in Klützer Winkel kam, und die Lübecker
Dassow und die ganze Umgegend plünderten und verwüsteten, griff
Herzog Heinrich V. von Mecklenburg-Schwerin ein und bot die ganze Lehnmiliz
auf (5050 Mann zu Fuß und 1369 zu Pferde). Bei dieser Gelegenheit
wurde Martin d. J. wegen seiner Lehen zu vier Pferden Roßdienst veranschlagt.
Da damals noch die Persönliche Verpflichtung der Vasallen zum Kriegsdienst
dem Lehnsherrn gegenüber bestand, so wird also Martin selbst dein
Aufgebot gefolgt sein und außerdem drei weitere Reiter dem Herzog
zugeführt haben (Urk. 136).
Als im Jahre 1523 die Prälaten, Lehnmänner
(Mannschaft) und Städte der Lande Mecklenburg, Wenden, Rostock und
Stargard sich zu gegenseitigem Schutz und Beistand durch eine sogenannte
Union näher aneinander zu schließen für nötig fanden,
wurden zu Rostock am .. August 1523 die beiden Unionsurkunden vollzogen
und zwar die erste, welche die Artikel der Vereinigung enthält und
gewöhnlich die ,große Union" heißt, von den in Sternberg
auf der Tagfahrt dazu gewählten Bevollmächtigten der Stände,
die andere, die die Bestätigung seitens der Gesamtheit der Stände
enthält und die die "kleine Union" genannt wird, von den übrigen
anwesenden Mitgliedern der Stände.
Diese letztere, die kleine Union, unterschrieben
von der Barnerschen Familie Martin und Claus (zu Necheln) (Urk. 166).
Durch zwei Urkunden (Urk. 162 und 169), nämlich
vom 2. Mai 1519 und vom 25. Januar 1525, denen Martin d. J. als Bürge
und Zeuge sein Siegel angehängt hat, ist das älteste Barnersche
Helmsiegel auf uns gekommen. Siehe Nr. 16 der Siegeltafel
Im übrigen siehe man über Martin d. J.
die Urkunden zwischen 1502 und 1544.
Martin d. J. war vermählt mit Sophie
v. Bülow a. d. H Potrems und hinterließ zwei Söhne:
Johann und Jürgen und zwei Töchter:
Margarethe, die 1545 mit Johann v. Plessen auf Müsselmow und Barnekow
vermählt war, und eine andere, die an Haus Kirchberg verheiratet war.
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