Als Jürgen (Georg
I) von Blücher 1609/11 starb, hatte sein jüngster oder vorjüngster
Sohn Tönnies (geb. 1585 oder 1586) kaum die Volljährigkeit erreicht.
Er trat also jung in die Verwaltung seines Gutes ein. Es war ihm bestimmt,
diese 60 Jahre lang zu führen, und zwar während der ganzen unendlich
schweren Zeit des 30jährigen Krieges und hernach während der
drückenden Durchmärsche rücksichtsloser Heerführer
in dem Krieg Schwedens mit dem Kaiser, Brandenburg und Sachsen. Gewiss
war er ein vorzüglicher Wirt und eine Landmann nach dem Ausspruche
Catos, d.h. er beschränkte seine Ausgaben auf das Allernotwendigste
und er sparte bei Zeiten. Während seine Vettern durch die Kriegsdrangsale,
gleich den meisten Gutsbesitzern in Mecklenburg, so tief in Schulden gerieten,
daß es ihnen hernach unmöglich ward, ihrer Familie die Tammgüter
zu erhalten, gelang es Tönnies nicht nur sein Gut zu retten, sondern
er hinterließ seinen Besitz sogar vergrößert, Sukow fast
ohne Schulden; und doch hatte er dabei eine Reihe von Kindern ausgesteuert.
Auch über ihn und sein Gut ergingen die schweren Kriegsstürme,
namentlich in den Jahren 1636-1638, als die Schweden und die Kaiserlichen
gleichermaßen Mecklenburg aussogen, und durch Brand und Pest viele
Ortschaften vollständig verödeten. Von Tönnies Blücher
auf Sukow heißt es in einem amtlichen Bericht vom Jahre 1639: „dessen
Guet ist ganz ruiniret“, und noch 1641 schreibt er selbst, daß er
„fast das Lehen nicht bergen könne“, in seinem Dorfe habe er nicht
mehr denn zwei „elende lebendige Pauren“. Um von der traurigen Lage des
Mannes in den Jahren 1637 und 138 eine richtige Vorstellung zu geben, müssen
wir hinzufügen, daß ihm eben damals seine Gattin starb, Margarethe
v. Lowtzow, die ihm 5 Kinder hinterließ, und daß ein Schwiegersohn
1637 ermordet ward, ein anderer zu Anfang des Jahres 1638 verstarb.
Indessen ließ Tönnies den Mut nicht sinken,
begann vielmehr mit den schwachen Kräften, die ihm zu Gebote standen,
seit 1639 seine Wirtschaft wieder herzustellen und fand eine treffliche
Stütze und Helferin in seiner Cousine Katharina
Sophia v. Knuth, mit der er sich 1639 wiederum vermählte.
Aber kaum atmete er auf, als er auch schon von einer
neuen Sorge niedergedrückt ward. Der Herzog Hans Albrecht II.
von Mecklenburg-Güstrow hatte nämlich am 17. Januar 1633 den
pommerschen Landrat Otto v. Thun auf Schlemmin für eine Anleihe von
18100 Rthlrn. eine Obligation ausgestellt und in derselben „zu selbstschuldigen
und sachwaltigen Bürgern“ sieben Lehnleute gesetzt: Gebhard
v.d. Lühe zu Fahrenhaupt, Johann v. Grabow auf Woosten, Bernd
Ludolf v. Molzahn auf Ulrichshusen, Christoph v. Moltke zum Stritfelde,
Friedrich v. Hobe auf Beestland, Christoph Hahn auf Hinrichshagen und –
Tönnies Blücher. Alles diese hatten sich durch Hand und Siegel
verpflichtet. Damals war es dem Herzog sicher nicht bedenklich erscheinen,
seine Vasallen für sich bürgen zu lassen; aber nach seinem Tode
– Tönnies Blücher hat ihn selbst am 30. Juni 1636 zu grabe geleitet
–, unter des Herzogs Adolf Friedrich von Schwerin vormundschaftlicher Regierung
für den jungen Güstrowschen Herzog Gustav Adolf, zerrütteten
die Verwüstungen des Landes in den Jahren 1637 und 1638 die fürstlichen
Finanzen dermaßen, daß die Güstrowschen Räte nicht
im Stande waren, den Thunschen Erben gerecht zu werden. Da Wandten sich
diese an diejenigen Bürgen, welche sie noch für die zahlungsfähigsten
hielten, und sie erwirkten in der Tat von der Kanzlei zu Güstrow einen
Zahlungsbefehl an Tönnies v. Blücher. Nun hatte dieser freilich
manche Forderungen in anderen Gütern stehen; aber seine Schuldner
konnten sicher nichts zahlen, und wenn dem verfahren nicht Einhalt getan
ward, so mußte er allerdings den Gläubigern sein Gut einräumen
und, wie er am 4. Mai 1641 den Güstrowschen Räten schrieb, „als
hochruinirter Mann davon gehen“. Die Räte aber waren ziemlich ratlos;
sie fürchteten, daß die Vollstreckung der Exekution gegen Tönnies
v. Blücher ihren jungen Herzog in üble Nachrede brächte;
sie erkannten an, daß der Bürge gegen den Herzog Anspruch auf
Schadloshaltung habe. Sie glaubten wohl, daß die Thunschen Erben
sich mit einem Meierhofe würden abfinden lassen, fürchteten aber
ein so gefährliches Beispiel zu geben, da alle Ämter derzeit
nicht zur Deckung der Schulen ausreichen würden. Es hatten die Stände
freilich fast eine halbe Million Gulden versprochen; aber Herzog Adolf
Friedrich glaubte nicht; daß die Thunschen Gläubiger eine Verweisung
an dieses Verspechen annehmen würden; bei ihm selbst tue dies niemand.
Er schlug vielmehr vor, mit den Gläubigern überhaupt zu akkordieren
und ihnen ihre Domänen auf etliche Jahre antichretisch zu verpfänden.
Am 13. Juli 1641 befahl er, auf Fürsprache des Landräte für
Tönnies v. Blücher, einstweilen bis zum nächsten Landtage
das Schuldverfahren gegen diesen zu sistieren. Hernach ward anderweitig
Rat geschafft, und Sukow verblieb der Familie v. Blücher.
Tönnies mußte aber in den nächsten
Jahren mehrfache Anleihen zur Wiederherstellung seins Gutes machen. Erst
nach dem Westfälischen Frieden gelange es ihm, wieder in den Besitz
der Kapitalien zu kommen, die er in anderen Gütern stehen hatte.
Seine bedeutendste Forderung steckte in dem Sukow
benachbarten Gute Levitzow, demselben, aus welchem seine erste Frau stammte.
Hans v. Lowtzow hatte die eine Hälfte dieses Gutes von seinem Bruder
Heinrich gekauft; die andere Hälfte, welche Adam v. Lowtzow gehört
hatte, war ihm adjudiziert, er hatte damit das ganze Gut seiner Vorfahren
wieder vereinigt, und Tönnies v. Blücher war ihm dazu behilflich
gewesen. Aber 1637 und 1638 war auch Hans v. Lowtzow um seinen Wohlstand
gekommen, und nach seinem Tode (17. Januar 1642) konnten seine Witwe
und die Vormünder seiner hinterbliebenen Söhne den Konkurs nicht
abwenden. Wegen einer Bürgschaft, die Tönnies v. Blücher
für Hans hatte zahlen müssen, ward diesem eine Bau- und Kossatenstellen
in Poggelow, die zu dem Gute Levitzow gehörten, zugeschlagen, für
eine andere Bürgschaft eine Baustätte zu Klenz. Die beiden Höfe
zu Poggelow tat Tönnies bis 1670 zu Pfand aus. Damit aber waren seine
Forderungen bei weitem nicht befriedigt; an vorgeschossenen Kapitalien
und angelaufene Zinsen konnte er 1650 noch fernere 14300 Gulden liquidieren.
Die Summe der Schulden, für welche ihm und seinen Mitgläubigern
1641 das ganze Gut zugeschlagen ward, belief sich auf mehr denn 55000 fl.;
aber Joachim v. Blücher, des Tönnies
ältesten Sohn, der die eine Hälfte von Levitzow, und die Witwe
jenes Hans v. Lowtzow, die mit ihrem eigenen und mit fremdem Gelde die
andere Hälfte jenes Gutes kaufte, zahlten zusammen nicht mehr denn
29000 fl. Tönnies v. Blücher, der also einen erheblichen Verlust
erlitt, mußte für einen Teil seiner Forderungen die vier in
Gehmkendorf belegenen Bauergehöfte, welche eine Pertinenz des Gutes
Levitzow bildeten, übernehmen; und noch gegen das Ende seines Lebens
(1667) traf er mit der Witwe jenes Hans v. Lowtzow und ihren Söhnen
eine vollständige Abrechung; wobei dieselben allen Ansprüchen
auf Reluition in Betreff der Pertinenz in Gehmkendorf zu Tönnies v.
Blücher Gunsten entsagten.
Tönnies erreichte bei guter Gesundheit die siebziger Jahre;
aber 1658 ward er, gerade zu einer Zeit, da Mecklenburg, wie oben bemerkt
ist, wiederum schwer unter den Durchmärschen der brandenburgischen,
sächsischen und kaiserlichen Truppen, den Feinden Schwedens, litt,
„von dem Allerhöchsten mit Schwachheit beleget“, so daß er „fast
täglich und stündlich eines seligen Abschieds“ wartete. Die Gicht
lähmte ihn so sehr, daß er fortan auf die tägliche Hilfe
seines zweiten Sohnes – den dritten verlor er 1663 – und in größeren
Geschäften auf den Beistand seines ältesten Sohnes Joachim
(auf Levitzow) und seines Schwiegersöhnen, des Landrats Heinrich
v. Levetzow auf Mistorf (oder Ludwigsdorf) angewiesen war. Er beschloß
seine Tage, „nach zugebrachtem 84jährigen Alter“, am 14. August 1669
und ward am 27. Oktober in den (vom ihm erweiterten) Erbbegräbnisse
im Chor der Kirche zu Jördenstorf „mit adelichen Ceremonien bestattet“.
Aus der ersten Ehe Antons mit Margarethe
v. Lowtzow, der Tochter Joachims v. Lowtzow
und der Margareta v. Winterfeld (aus dem Hause
Dalmin), sind uns 6 Kinder bekannt :
1) Sophia Hedwig, oo Dezember 1630 Hartwig v.d.
Lühe auf Thelkow
2) Barbara Margarete, * 1615, + 15. Januar 1679,
oo (I) 1630 Heinrich v. Zepelin auf Thürkow, oo (II) 22. Mai 1639
Christoph v. Linstow auf Garz
3) Joachim, * 1615/16,
begr. 29. September 1676
4) Tönnies (V), starb im Kindesalter
5) Anna Maria
6) Anna Margarethe, oo Sukow 30. Oktober 1661 Andreas
v. Lüderitz auf Walsleben und Nakel, + vor 1708
Die zweite Ehefrau Antons v. Blücher, die schon
erwähnte Katharine Sophie v. Knuth,
war eine Tochter Wentzlavs v. Knuth
auf Leisten und Priborn und der Anna geb. v. Knuth
(aus dem anderen Rittersitze des Hauses Leisten). Wie man aus einem am
6. Juli erteilten Dispens ersieht, war Wenzlavs Muter, Sophie Kruse,
eine Schwester von Anton v. Blüchers Mutter. Katharine Sophie hat
ihren Gemahl lange überlebt; sie starb gegen Ende des Jahres 1681
und ward am 17. Dezember im Erbbegräbnisse zu Jördenstorf beigesetzt.
In dieser zweiten Ehe wurden Anton v. Blücher
4 Kinder geboren :
7) Ernst Ludwig,
geb. 17. März 1642
8) Katharina Elisabeth, oo 21. Juli 1668 mit
Augustin Dietrich v. Flotow auf Stuer
9) Tönnies, geb. 1648 (getauft am 17. Februar),
+ im Hause des Vaters am 11. Februar 1663
10) Sophie Hedwig, geb. 1653 (getauft am 2. Dezember),
war bei des Vaters Tode noch unvermählt, Späterhin verheiratete
sie sich mit Heinrich Andreas v. Freyberg auf Karchow.